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https://schema.org/ Published Sind YouTube-Videos OER-fähig? YouTube trägt durch die Upload-Möglichkeit für alle und somit massenhaft frei zugänglich angebotenem Wissen zu einer „Kultur des Teilens“ bei, wie sie OER- und OEP-Strategien anstreben. Doch sind YouTube-Videos OER-fähig? Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: Jein! Dieses Jein wird in dem Beitrag konkretisiert und differenziert. https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de
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Manfred Pirner Person
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Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg University
YouTube
Rechtsfragen
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2024-09-15
Manfred Pirner
Sind YouTube-Videos OER-fähig?
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YouTube trägt durch die Upload-Möglichkeit für alle und somit massenhaft frei zugänglich angebotenem Wissen zu einer „Kultur des Teilens“ bei, wie sie OER- und OEP-Strategien anstreben. Doch sind YouTube-Videos OER-fähig? Auf diese Frage gibt es eine klare Antwort: Jein! Dieses Jein wird in dem Beitrag konkretisiert und differenziert. sind-youtube-videos-oer-faehig

YouTube ein Beitrag zu einer Kultur des Teilens und zur Bildungsgerechtigkeit!

Zum einen trägt YouTube natürlich durch die Upload-Möglichkeit für alle und somit massenhaft frei zugänglich angebotenem Wissen zu einer „Kultur des Teilens“ bei, wie sie OER- und OEP-Strategien anstreben. Wer hat es nicht schon einmal geschätzt, dass How-To-Anleitungen zu allen möglichen Problemen, Vortragsvideos zu unzähligen Themen bis hin zu kompletten Vorlesungen renommierter Universitäten frei verfügbar online stehen? Insofern leistet YouTube nach meiner Überzeugung auch einen bedeutsamen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit. Trotz aller Kommerzialisierung, die zum Geschäftsmodell von YouTube gehört, die den Nutzer:innen v.a. durch die oftmals nervig langen und häufigen Werbeeinblendungen begegnet, bleibt es dabei: die Videos sind weltweit kostenlos zugänglich.

Herunterladen und Weiterverwenden von YouTube-Videos rechtliche Prinzipien

Für den privaten Gebrauch (und dann auch für die Verwendung in den meisten Bildungskontexten) ist auch das Herunterladen von YouTube-Videos nach §53 Urhebergesetz erlaubt. Auf der Seite „Internet-abc“ findet man dazu nähere, durch Rechtsexpertise abgesicherte Infos:

Wie bei den Bildern […] gilt auch bei Filmen, dass sie gezeigt werden dürfen, um Unterrichtsinhalte zu veranschaulichen. Da Filme mit einer Länge von bis zu 5 Minuten als „Werke geringen Umfangs“ einzustufen sind, dürfen sie vollständig vorgeführt werden. Für alle längeren Filme gilt, dass maximal 15 % davon gezeigt werden dürfen.

Im jeweils selben Umfang dürfen die Filme auch zunächst heruntergeladen werden. Zudem ist es erlaubt, sie anschließend (nur) den Teilnehmern der Veranstaltung über eine geschlossene Online-Plattform wie z.B. "Moodle" passwortgeschützt zur Verfügung zu stellen.

Abgesehen davon ist die Wiedergabe von ganzen Werken egal welcher Länge (nicht aber deren Kopieren und Verteilen) immer dann ohne Erlaubnis zulässig, wenn sie nicht-öffentlich erfolgt.

Der normale Schulunterricht oder ein Seminar an einer Hochschule gelten als nicht-öffentlich.

In einem Blog-Beitrag von Clipchamp finden sich konkrete Hinweise, wie YouTube-Videos heruntergeladen werden können. So kann man sich bei „YouTube Premium“ registrieren und dann ganz legal über Funktion „Offline speichern“ ein Video herunterladen. Allerdings kostet das gegenwärtig (September 2024) 12,99 € pro Monat. Ein weiterer Haken ist, dass die Videos zwar offline angeschaut werden können, aber nicht mit einer Videosoftware bearbeitet werden können. Dagegen bieten kostenlose Programme wie der 4k Video-Downloader oder der bekannte VLC-Mediaplayer die Möglichkeit, Videos in einem Format herunterzuladen, das dann auch bearbeitbar ist. Rechtlich scheint eine YouTube-Premium-Mitgliedschaft die beste Variante, sich der Legalität des Downloads sicher zu sein. Allerdings gibt es noch zwei weitere Optionen einer legalen Verwendung von heruntergeladenen Videos.

Creative Commons auf YouTube

Es ist nach meinem Eindruck nur wenig bekannt, dass die YouTube-Standardlizenz nicht OER-konform ist, da sie keine uneingeschränkte Weiterverwendung und -bearbeitung garantiert, dass es aber die Möglichkeit gibt, dass Content Creators hochgeladene Videos mit einer CC-Lizenz versehen. Für Nutzer:innen kann es sich lohnen, nach solchen CC-lizenzierten Videos auf YouTube Ausschau zu halten. Sie wird in der Beschreibung des Videos ausgewiesen. Für Video-Teilende ist die Einstellung der CC-Lizenzierung nicht ganz leicht zu finden. Beim Hochladen von Videos oder auch bei bereits veröffentlichten eigenen Videos kann die CC-Lizenz im Bearbeitungsmodus unter „Videodetails“ (ganz unten) -> „Mehr anzeigen“ -> „Lizenz“ eingestellt werden; angeboten wird: „Creative Commons mit Namensnennung“, also die CC-BY-Lizenz. Man kann auch generell für alle künftig hochzuladenden Videos die CC-Lizenz in den Standardeinstellungen fixieren: Dazu geht man in den Kanaleinstellungen auf „Standardeinstellungen für Uploads“ -> „Erweiterte Einstellungen“ und kann hier die Lizenz „Creative Commons-Lizenz Namensnennung“ auswählen.

Mein Plädoyer: Möglichst viele Content Creators, die Videos auf YouTube hochladen, sollten diese Creativ-Commons-Einstellung nutzen, um dann auch das Herunterladen und kreative Weiterverwenden der Videos auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen. Allerdings: Diese Lizenz kann nur dann für YouTube-Videos vergeben werden, wenn diese keine urheberrechtlich relevanten Inhalte von anderen Autor:innen enthalten (womit sie dann eine sogenannte Content-ID erhalten würden, welche eine OER-Lizenzierung verhindert). Solche Inhalte können Bilder, Sequenzen aus anderen Videos oder Musikstücke sein. Kanalbetreiber können Videos mit Content-ID in ihrer Kanalübersicht („Mein Kanal“ -> „Meine Videos“) in der Spalte „Einschränkungen“ anhand des Eintrags „Urheberrecht“ identifizieren.

YouTube-Videos in eigene Videos einbinden

Eine rechtlich legale Möglichkeit, Videoausschnitte auch aus urheberrechtlich geschützten Videos in eigene Videos oder Präsentationen zu integrieren, ist die Verwendung im Rahmen des Zitatrechts nach § 51 Urheberrechtsgesetz. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln von 2013 ist dieses Zitatrecht so zu verstehen, dass ein Videozitat dann (vergütungsfrei und ohne Zustimmung des jeweiligen Urhebers) eingebunden werden darf, wenn „es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint“. Es reiche nicht aus, „dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden.“ Eine genaue Umfangsbeschränkung von Video-Zitaten gibt es nicht; es sollte in einem „sachgerechten und vernünftigen Umfang“ liegen (vgl. z.B. die Website „Internet-Law“). Bekannt und beliebt sind in letzter Zeit die zunehmend auf YouTube publizierten „Reaction-Videos“, in denen YouTuber die Videos anderer YouTuber kommentieren auf der Basis des Zitatrechts.

Nachdem die Materie rund um die Nutzung und Weiterbearbeitung von YouTube-Videos durchaus nicht ganz einfach ist, wäre es lohnenswert, sich hier über Erfahrungen und weitere Infos auszutauschen. Insofern freue ich mich über Kommentare und Reaktionen: manfred.pirner@fau.de.